Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1988

Geschäftszahl

87/13/0222

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1989/1, S 41;

ÖStZB 1989, 66;

Rechtssatz

Hat die erstinstanzliche Behörde die Berufungsfrist verlängert und wurde die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid innerhalb der verlängerten Frist eingebracht, dann ist die Berufung als rechtzeitig erhoben zu behandeln. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat nicht mehr zu prüfen, ob die Verlängerung der Berufungsfrist zu Recht erfolgt ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1987130222.X01