Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.1989

Geschäftszahl

87/12/0165

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3112/79 E VS 3. Dezember 1980 VwSlg 10317 A/1980 RS 3

Stammrechtssatz

Paragraph 66, Absatz 4, AVG kann allein nicht entnommen werden, wann eine Berufung zurückzuweisen ist. Auch Paragraph 63, AVG enthält keine vollständige Liste der Zurückweisungsgründe, doch geht aus Absatz eins, dieses Paragraphen der Zurückweisungsgrund des Mangels der Berechtigung zur Erhebung der Berufung hervor, und Paragraph 63, Absatz 3, legt fest, dass eine Berufung, um behandelt zu werden, eines begründeten Berufungsantrages bedarf. Eine Berufung ist zurückzuweisen, wenn es an einer Prozessvoraussetzung für das Berufungsverfahren fehlt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1987120165.X05