Verwaltungsgerichtshof
31.03.1989
87/12/0165
Unabhängig davon, wann die Erledigung der Erstbehörde der Bf rechtswirksam zugestellt bzw. zugekommen ist, und ob in dieser Erledigung bescheidmäßig über die Austrittserklärung der Bf abgesprochen wurde, hätte die bel Beh über die gegen die Gesamterledigung gem Paragraph 63, Absatz eins,, Paragraph 73, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 12, Absatz eins, DVG (wenn auch allenfalls in der Form einer Zurückweisung wegen Unzulässigkeit der Verspätung der Berufung, zu entscheiden. Die vorliegende Säumnisbeschwerde ist daher zulässig.
ECLI:AT:VWGH:1989:1987120165.X04