Verwaltungsgerichtshof
06.02.1989
87/12/0112
GRS wie 86/12/0097 E 25. Mai 1987 VwSlg 12476 A/1987 RS 2
Im Dienstrechtsverfahren ist nur zu prüfen, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten zählt. Ein Recht auf bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht nur dann, wenn durch diese Dienstaufträge die aus dem Dienstrecht entspringenden Rechte und Pflichten des Beamten berührt werden. Ein subjektives Recht des Einzelnen, also auch des Beamten, auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kann aus Artikel 18, Absatz eins, B-VG nicht abgeleitet werden. Das Fehlen einer einfachgesetzlichen (budgetrechtlichen) Deckung für die dem Beamten aufgetragenen Maßnahmen berührt die aus dem Dienstrecht entspringenden Rechte und Pflichten des betreffenden Beamten nicht, sondern nur die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.