Verwaltungsgerichtshof
25.04.1988
87/12/0097
Besprechung in:
ÖffD 1988/9, 31;
Für den Bescheidcharakter einer Erledigung ist es nicht entscheidend, dass die Erledigung nicht in Absätze gegliedert wurde, sodass sich keine klare Aufteilung in einen Spruch und eine Begründung erkennen lässt, und keine Rechtsmittelbelehrung, jedoch eine Anrede und eine Höflichkeitsklausel vor der Fertigung enthält (Hinweis auf B VS 15.12.1977, 0934/73, VwSlg 9458 A/1977).
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120097.X03