Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1988

Geschäftszahl

87/12/0097

Beachte

Besprechung in:

ÖffD 1988/9, 31;

Rechtssatz

Für den Bescheidcharakter einer Erledigung ist es nicht entscheidend, dass die Erledigung nicht in Absätze gegliedert wurde, sodass sich keine klare Aufteilung in einen Spruch und eine Begründung erkennen lässt, und keine Rechtsmittelbelehrung, jedoch eine Anrede und eine Höflichkeitsklausel vor der Fertigung enthält (Hinweis auf B VS 15.12.1977, 0934/73, VwSlg 9458 A/1977).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120097.X03