Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.04.1988

Geschäftszahl

87/12/0043

Rechtssatz

Eine Verlängerung der - ab der ersten gültigen Zustellung laufenden - Rechtsmittelfrist (bei wiederholter gültiger Zustellung derselben Ausfertigung eines Bescheides) bis zu dem Zeitpunkt, in dem die ab der zweiten Zustellung errechnete Rechtsmittelfrist abliefe, iS des Paragraph 61, Absatz 3, AVG setzt bei einer Auslegung dieser Bestimmung im Zusammenhalt mit Paragraph 6, ZustG - voraus, dass die Behörde diese Auffassung in der neuerlich zugestellten Ausfertigung des Bescheides in einer solchen Art zum Ausdruck bringt, dass nicht mehr "das gleiche Schriftstück" iS des Paragraph 6, ZustG vorliegt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120043.X03