Verwaltungsgerichtshof
19.02.1988
87/11/0247
Der Umstand, dass der Besitzer der Lenkerberechtigung bis zu dem Vorfall nicht nur kein Alkoholdelikt begangen hat, sondern überhaupt ohne Vorstrafen war, spielt bei der Bemessung der Zeit nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG eine entscheidende Rolle (Hinweis auf E 20.2.1985, 84/11/0091, E 9.10.1985, 85/11/0152). Auf die Unfallfolgen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
(Aufhebung der Festsetzung der Zeit mit 2 Jahren bei völliger Unbescholtenheit vor dem Unfall mit tödlichem Ausgang, Blutalkoholgehalt ca. 2 Promille)