Verwaltungsgerichtshof
19.02.1988
87/11/0247
GRS wie 83/11/0130 E 25. September 1985 RS 2
Ein Wohlverhalten während eines anhängigen Strafverfahrens oder eines Entziehungsverfahrens ist im Vergleich zu einem Wohlverhalten außerhalb solcher Verfahren im Hinblick auf die daraus zu ziehenden Schlüsse im allgemeinen von minderem Gewicht (Hinweis E 28.6.1983, 82/11/0125).