Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1988

Geschäftszahl

87/11/0247

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/11/0130 E 25. September 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Wohlverhalten während eines anhängigen Strafverfahrens oder eines Entziehungsverfahrens ist im Vergleich zu einem Wohlverhalten außerhalb solcher Verfahren im Hinblick auf die daraus zu ziehenden Schlüsse im allgemeinen von minderem Gewicht (Hinweis E 28.6.1983, 82/11/0125).