Verwaltungsgerichtshof
19.04.1988
87/11/0230
Entzieht die Unterbehörde eine Lenkerberechtigung gemäß Paragraph 75, Absatz 2, zweiter Satz KFG, so überschreitet die Berufungsbehörde, wenn sie auf Grund der dagegen erhobenen Berufung eine Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß Paragraph 73, Absatz eins, leg cit ausspricht, den ihr durch die "Sache" gezogenen Entscheidungsrahmen. Sie belastet dadurch ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Diese Rechtswidrigkeit wirkt sich auf die Rechtsstellung des Berufungswerbers insofern aus, als die Entziehung seiner Lenkerberechtigung gemäß Paragraph 73, Absatz eins, KFG eine andere Bindungswirkung für die Entscheidung über allfällige künftige Anträge des Berufungswerbers auf (Wieder-) Erteilung der Lenkerberechtigung entfaltet als eine auf Paragraph 75, Absatz 2, KFG gestützte Entziehungsmaßnahme.