Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.1988

Geschäftszahl

87/11/0202

Rechtssatz

Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung also nicht als Spruch iSd Paragraph 58, Absatz eins, AVG gewertet werden (Hiwneis auf B VS 15.12.1977, 0934/73, Vwslg 9458/77).