Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1988

Geschäftszahl

87/11/0196

Rechtssatz

Eine Änderung des Ausspruches der Unterbehörde über die Zeit gem Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967 ist im Falle ihrer Herabsetzung durch die Berufungsbehörde immer zulässig.