Eine Änderung des Ausspruches der Unterbehörde über die Zeit gem § 73 Abs 2 KFG 1967 ist im Falle ihrer Herabsetzung durch die Berufungsbehörde immer zulässig.Eine Änderung des Ausspruches der Unterbehörde über die Zeit gem Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967 ist im Falle ihrer Herabsetzung durch die Berufungsbehörde immer zulässig.