Verwaltungsgerichtshof
24.11.1987
87/11/0154
Durch den Hinweis auf einen noch nicht rechtskräftigen Strafbescheid hat die Entziehungsbehörde sich dessen Inhalt zu Eigen gemacht und damit eine Vorfrage nach Paragraph 38, AVG selbstständig beurteilt. Wird der Strafbescheid vom VwGH wegen in Ansehung des Schuldspruches unterlaufener Verfahrensmängel aufgehoben, dann ist auch der ebenfalls angefochtene Entziehungsbescheid mit dieser Rechtswidrigkeit behaftet.
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110154.X03