Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1987

Geschäftszahl

87/11/0154

Rechtssatz

Wenn die Berufungsbehörde im Rahmen ihrer reformatorischen Funktion auf einen weiteren Vorfall Bedacht nimmt und zur Annahme kommt, das Verkehrunzuverlässigkeit im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides und mindestens nach 3 Monate danach vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob sie auch eine durchgehende - auch nach Ablauf der von der Erstbehörde festgesetzten Frist weiter bestehende - Verkehrsunzuverlässigkeit angenommen hat oder nicht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110154.X02