Verwaltungsgerichtshof
24.11.1987
87/11/0154
Wenn die Berufungsbehörde im Rahmen ihrer reformatorischen Funktion auf einen weiteren Vorfall Bedacht nimmt und zur Annahme kommt, das Verkehrunzuverlässigkeit im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides und mindestens nach 3 Monate danach vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob sie auch eine durchgehende - auch nach Ablauf der von der Erstbehörde festgesetzten Frist weiter bestehende - Verkehrsunzuverlässigkeit angenommen hat oder nicht.
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110154.X02