Verwaltungsgerichtshof
13.10.1987
87/11/0041
Im Falle der Entziehung aus gesundheitlichen Gründen handelt es sich um den Mangel einer, von der Verkehrszuverlässigkeit zu unterscheidenden Eignungsvoraussetzung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, auch wenn dieser Mangel, ebenfalls wie der der Verkehrszuverlässigkeit, auf erhöhten Alkoholkonsum zurückgeführt worden ist.