Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.1987

Geschäftszahl

87/11/0007

Rechtssatz

Auf eine nach Erlassung des Bescheides eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage kann der VwGH bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides nicht Bedacht nehmen.