Verwaltungsgerichtshof
13.10.1987
87/11/0007
Liegt im Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides noch kein rechtskräftiges Straferkenntnis vor, so darf die Entziehungsbehörde die Begehung der strafbaren Handlung (und damit das Vorliegen der bestimmten Tatsache) nur im Wege der Vorfragenbeurteilung nach Paragraph 38, AVG als erwiesen annehmen (Hinweis auf E 5.6.1985, 85/11/0023).