Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.1987

Geschäftszahl

87/11/0007

Rechtssatz

Wurde in einem erstinstanzlichen Entziehungsbescheid die aufschiebende Wirkung einer Berufung nicht gem Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1950 ausgeschlossen, so hindert dieser Umstand die Berufungsbehörde nicht, die Aussprüche der Erstbehörde sowohl hinsichtlich der Entziehungsmaßnahme als auch hinsichtlich der Festsetzung der Zeit nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967 im Rahmen ihrer Kontrollfunktion (auch wenn ihnen nur mehr feststellender Charakter zukommen kann) aufrecht zu erhalten (Hinweis auf E VS vom 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983).