Verwaltungsgerichtshof
07.06.1988
87/10/0204
Die in der Aushebung eines Grabens gelegene abträgliche Behandlung des Waldbodens stellt, auch wenn damit eine Unbrauchbarmachung der betr. Waldfläche zum Zwecke der Waldkultur verbunden sein sollte, keine Rodung iSd Paragraph 17, Absatz eins, ForstG dar. (Hinweis auf E 22.4.1987, 87/10/0036); ein solcher Sachverhalt ist allenfalls dem Tatbestand der Waldverwüstung iSd Paragraph 16, Absatz 2, ForstG (nunmehr in der Fassung der ForstG-Novelle 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 576) unterstellbar.