Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.06.1988

Geschäftszahl

87/10/0204

Rechtssatz

Die Aushebung eines Leitungsgrabens für sich allein stellt noch keine Verwendung von Waldboden für waldfremde Zwecke (Rodung) dar. Eine solche Verwendung läge - sachverhaltsbezogen - erst mit der der Aushebung des Grabens nachfolgenden Benützung des betr. Waldbodens zur Verlegung einer Wasserrohrleitung vor.