Verwaltungsgerichtshof
20.06.1988
87/10/0195
Bei der Erlassung eines Auftrages nach § 39 Abs 1 OÖ NatSchG 1982 bedarf es keiner Interessenabwägung.Bei der Erlassung eines Auftrages nach Paragraph 39, Absatz eins, OÖ NatSchG 1982 bedarf es keiner Interessenabwägung.