Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.1988

Geschäftszahl

87/10/0169

Rechtssatz

Im Hinblick auf den Abstand von zwischen 27 m und 38 m zu den nächst gelegenen Objekten ist die Aussage zutreffend, die Werbetafeln träten deutlich aus dem Schatten der Gebäude hervor.