Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.1987

Geschäftszahl

87/10/0146

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/10/0182 E 9. Februar 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Für die objektive Erfüllung des Straftatbestandes des Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG ist es ohne Belang, ob das als ungestüm zu qualifizierende Verhalten durch eine vom Täter verschiedene Person, wie etwa auch durch ein Sicherheitsorgan, hervorgerufen oder mitverursacht worden ist. (Hinweis auf E 27.2.1978, 2057/78).