Verwaltungsgerichtshof
28.03.1988
87/10/0140
Ist Gegenstand des forstrechtlichen Verfahrens ein Antrag auf Rodungsbewilligung, der ursprünglich keine ausdrückliche Einschränkung auf eine Befristung enthalten hat, so stellt sich im Devolutionsverfahren die nachträgliche partielle Ausdehnung des Antrages auf Rodungsbewilligung auf einen unbestimmten Zeitraum lediglich als Begehren dar, teilweise von der Nebenbestimmung des Paragraph 18, Absatz 4, ForstG auf Befristung abzusehen. Bei der vorgenommenen Änderung handelt es sich um keinen selbstständigen Antrag, sondern es liegt ein einheitlicher Antrag auf Rodungsbewilligung für die ursprüngliche Fläche vor. Das Rodungsvorhaben ist nicht als eine andere Sache zu beurteilen (hier: Sondermülldeponie).