Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.1987

Geschäftszahl

87/10/0136

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

87/10/0137

87/10/0138

87/10/0139

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/10/0141 E 16. September 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Störender Lärm ist dann als ungebührlicherweise erregt anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss (Hinweis E 25.10.1948, 1192/47, VwSlg 543 A/1948).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100136.X02