Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.01.1989

Geschäftszahl

87/10/0093

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist gem Paragraph 66, Absatz 4, AVG berechtigt, die Tatzeit von 11.17 Uhr bis 11.25 Uhr" auf "11.25 Uhr und unmittelbar danach" zu berichtigen, wenn sich die von der Beh römisch eins. Instanz herangezogene Tatzeit nur auf die Dauer der durch das vorschriftswidrige Abstellen des Kfz des Besch verursachten Betriebsunterbrechung der Straßenbahn bezog, das vorliegend inkriminierte Verhalten laut Anzeige - sie war nach der Begründung des Straferkenntnisses für die Erstbeh u. a. maßgebend - jedoch, erst einsetzte, als der Besch "unmittelbar nachdem der Straßenbahnzug seine Fahrt fortgesetzt hatte" zu seinem Fahrzeug zurückgekehrt war.