Verwaltungsgerichtshof
16.01.1989
87/10/0093
GRS wie 0572/68 E 10. September 1968 RS 3
Der Sachverhalt in einem Verwaltungsstrafverfahren kann dann nicht durch die Zeugenaussage eines Sicherheitswachebeamten als genügend festgestellt angenommen werden, wenn der Beschuldigte Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieses Beamten geäußert und dies auch begründet hat. Die Behörde kann daher nicht die vom Beschuldigten zu seiner Entlastung vorgebrachten Beweismittel als entbehrlich ablehnen.