Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.01.1989

Geschäftszahl

87/10/0093

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Besch ("lautes Schreien", "Herumfuchteln mit den Händen vor dem Gesicht eines Sicherheitswachebeamten" ungeachtet vorangegangener Abmahnung) ist es ohne Belang, welche "beiderseitigen Äußerungen" gefallen sind. Es kommt vielmehr darauf an, ob nach dem "Ton des Vorbringens" und/oder der "zur Schein gestellten Gestik" das Verhalten des Besch als aggressiv zu werten ist.