Verwaltungsgerichtshof
21.12.1987
87/10/0051
Das "Bringungsrecht über fremden Boden" setzt nicht die Waldeigenschaft des Grundes, über den Holz oder sonstige Forstprodukte gebracht werden, voraus. Daher lässt die Erteilung einer Rodungsbewilligung, die ja lediglich die Erlaubnis gibt, Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur zu verwenden, das Bringungsrecht nach Paragraph 66, Absatz eins, ForstG unberührt.