Verwaltungsgerichtshof
21.12.1987
87/10/0051
Unter "angrenzenden Waldflächen" sind UNMITTELBAR angrenzende Waldflächen zu verstehen. Daneben kommt zufolge des hiebei zu berücksichtigenden Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Halbsatz ForstG auch dem Eigentümer und dem dinglich Berechtigten nicht unmittelbar angrenzender Waldflächen Parteistellung zu, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die jeweils dazwischen liegende Fläche weniger als 10 m breit und nicht bestockt ist (unbestockte Waldfläche oder Nichtwaldfläche).