Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.1987

Geschäftszahl

87/10/0024

Rechtssatz

Die rechtliche Beurteilung, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes iSd Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz des OÖ NatSchG in Bezug auf jeden See sehr hoch einzuschätzen ist, im Zusammenhalt damit, dass die Aufstellung eines Wohnwagens und einer Ankündigungstafel hier nicht als bloß vorübergehend zu werten war, schließt die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG aus, da das Tatbestandsmerkmal: "die Folgen der Übertretung unbedeutend sind" nicht verwirklicht ist (Hinweis auf E 17.3.1986, 85/10/0147).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100024.X04