Verwaltungsgerichtshof
16.03.1987
87/10/0024
Die rechtliche Beurteilung, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes iSd Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz des OÖ NatSchG in Bezug auf jeden See sehr hoch einzuschätzen ist, im Zusammenhalt damit, dass die Aufstellung eines Wohnwagens und einer Ankündigungstafel hier nicht als bloß vorübergehend zu werten war, schließt die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG aus, da das Tatbestandsmerkmal: "die Folgen der Übertretung unbedeutend sind" nicht verwirklicht ist (Hinweis auf E 17.3.1986, 85/10/0147).
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100024.X04