Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.1987

Geschäftszahl

87/10/0024

Rechtssatz

Ist eines der beiden in Paragraph 21, Absatz eins, 1. Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt, so kommt eine Anwendung dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100024.X03