Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.1987

Geschäftszahl

87/10/0010

Rechtssatz

Ein Widerspruch zwischen der örtlichen Umschreibung eines Teiches im Spruch mit "nördlich" und in der Begründung mit "südlich" ist unerheblich, wenn dessen Lage in der Natur ohne weiteres und eindeutig feststellbar ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100010.X11