Verwaltungsgerichtshof
23.11.1987
87/10/0010
Ein Widerspruch zwischen der örtlichen Umschreibung eines Teiches im Spruch mit "nördlich" und in der Begründung mit "südlich" ist unerheblich, wenn dessen Lage in der Natur ohne weiteres und eindeutig feststellbar ist.
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100010.X11