Verwaltungsgerichtshof
23.11.1987
87/10/0010
Die Vorschreibung, eine Bepflanzung mit standortgerechten Gehölzen (z. B. Eiben) vorzunehmen, widerspricht dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 59, Absatz eins, AVG. Gleiches gilt für die Vorschreibung, den Teich iSd eines zit. Wasserrechtsbescheides zu bespannen, wenn dessen Inhalt auslegungsbedürftig ist.
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100010.X10