Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.1987

Geschäftszahl

87/10/0010

Rechtssatz

Die Vorschreibung, eine Bepflanzung mit standortgerechten Gehölzen (z. B. Eiben) vorzunehmen, widerspricht dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 59, Absatz eins, AVG. Gleiches gilt für die Vorschreibung, den Teich iSd eines zit. Wasserrechtsbescheides zu bespannen, wenn dessen Inhalt auslegungsbedürftig ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100010.X10