Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.1987

Geschäftszahl

87/10/0010

Rechtssatz

Die Frist zur Wiederherstellung oder zur Durchführung von Landschaftspflegemaßnahmen muss, um die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen, bestimmt sein. Es genügt, dass der Beginn der Erfüllungsfrist durch einen Fachkundigen feststellbar ist, doch muss auch ein Endzeitpunkt festgesetzt werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100010.X07