Verwaltungsgerichtshof
23.11.1987
87/10/0010
GRS wie 1955/73 E 15. Mai 1974 VwSlg 8613 A/1974 RS 5
Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muß so bestimmt gefaßt werden, daß nötigenfalls die Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Diesem Zweck dient auch die - im Beschwerdefall auf Paragraph 59, Absatz 2, AVG gestützte - Bestimmung einer Frist zur Ausführung einer Leistung.
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100010.X06