Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.1987

Geschäftszahl

87/10/0010

Rechtssatz

Wird eine Berufung gegen einen Auftrag der Behörde 1. Instanz zurückgezogen, so ist die Berufungsbehörde zu einem neuerlichen derartigen Auftrag unzuständig. Diese Unzuständigkeit ist vom VwGH von Amts wegen wahrzunehmen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100010.X01