Verwaltungsgerichtshof
23.11.1987
87/10/0010
Wird eine Berufung gegen einen Auftrag der Behörde 1. Instanz zurückgezogen, so ist die Berufungsbehörde zu einem neuerlichen derartigen Auftrag unzuständig. Diese Unzuständigkeit ist vom VwGH von Amts wegen wahrzunehmen.
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100010.X01