Verwaltungsgerichtshof
26.05.1988
87/09/0317
Wenn der Bf sowohl in seinem ursprünglichen Antrag als auch in seiner Berufung ausdrücklich eine gesetzlich nicht gedeckte inhaltliche Maßnahme (nämlich Abänderung der Wahlkundmachung) gefordert hat und die Behörde darauf mit Zurückweisung der Anfrage bzw. Abweisung der Berufung reagiert hat, ist darin keine Verletzung der Anleitungspflicht zu erkennen (Hinweis auf E 21.10.1986, 86/07/0065).
ECLI:AT:VWGH:1988:1987090317.X01