Verwaltungsgerichtshof
19.01.1989
87/09/0288
Der zu erwartende Arbeitserfolg iSd Paragraph 84, Absatz eins, BDG darf nicht subjektiv bezogen auf die Person des zu beurteilenden Beamten bzw. als Ausdruck einer subjektiven Erwatungshaltung des beurteilenden Beamten verstanden werden, sondern es muss ein für den Arbeitsplatz bzw. d. Tätigkeit des zu beurteilenden Beamten nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Anforderungsprofil erfüllt sein.