Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.1988

Geschäftszahl

87/09/0247

Rechtssatz

Die Bestätigung der Richtigkeit, Termingerechtigkeit und Verwertbarkeit (Brauchbarkeit) der Arbeiten durch den unmittelbaren Vorgesetzten zeigt nicht das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, Kärntner Dienstrechtsgesetz. Diese Eigenschaften sind von jedem Beamten im Rahmen seiner normalen Dienstleistungen zu erwarten. Sie stellen nichts Außergewöhnliches dar und reichen daher nicht aus, die Leistungen erheblich über den Durchschnitt herauszuheben (hier:

Die Neuinstallierung einer Generalhauptschließanlage, Erstellung einer Patienteninformationsbroschüre nach einem Muster und Herstellen sowie Montage von Hinweis- und Beschilderungstafeln stellen nichts Außergewöhnliches dar, sondern sind vielmehr von jedem Beamten der VGr B, der der Bf angehört, zu erbringen).