Verwaltungsgerichtshof
21.01.1988
87/09/0247
Solange und soweit ein für die Beurteilung der dienstlichen (Leistungsfeststellung) Leistungen der Beamten einheitliche Bewertungsschemas nicht kundgemacht ist, bleiben Art und Bezeichnung der näheren Merkmale für die Beurteilung des Umfangs und der Wertigkeit der Leistungen der Kärntner Beamten den Organen des Leistungsfeststellungsverfahrens überlassen (Hinweis auf E vom 9.11.1983, 83/09/0130).