Verwaltungsgerichtshof
08.09.1987
87/09/0211
Der steiermärkischen Landerbeiterkammer kommt eine Beschwerdelegitimation beim VwGH gegen einen Bescheid der steiermärkischen Landesregierung, mit dem eine Feststellung über das Fehlen der Kammerzugehörigkeit von Bediensteten (Paragraph 2, Absatz 3, LandarbeiterkammerG Stmk 1981) sowie über das sich daraus ergebende Nichtvorliegen einer Beitragspflicht (Paragraph 26, Absatz 6, leg cit) getroffen wurde, nicht zu.