Verwaltungsgerichtshof
25.11.1987
87/09/0190
Gem Artikel römisch fünf, Absatz eins, Ziffer 4, BDGNov BGBl 1986/389 sind die in deren Artikel römisch eins, Ziffer 3 bis 7 und 9 geregelten Bestimmungen über die Leistungsfeststellung mit 1.1.1987 in Kraft getreten. Nach der Übergangsbestimmung des Artikel römisch vier, BDGNov 1986 sind die im Paragraph 88, BDG in der Fassung der BDGNov 1986 vorgesehenen Leistungsfeststellungskommissionen erstmals mit Wirkung vom 1.1.1987 zu bestellen. Ist bis zu diesem Tag in einem anhängigen Leistungsfeststellungsverfahren noch kein Leistungsfeststellungsbescheid erlassen worden, so ist das Verfahren nach den Bestimmungen der BDGNov 1986 fortzuführen. Die bel Beh hatte daher auf Grund des Antrages des Bf vom 20.3.1987 auf Leistungsfeststellung ihren Leistungsfeststellungsbescheid (vom 17.6.1987) zu Recht auf die im Zeitpunkt des Ergehens ihrer Entscheidung bestehende (neue) Rechtslage gestützt.