Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1987

Geschäftszahl

87/09/0190

Rechtssatz

Die Richtigkeit der Leistungsfeststellung kann nicht an der Selbsteinschätzung des Beamten gemessen werden. (Hinweis auf E 6.10.1982, 82/09/0073 und 27.10.1982, 82/09/0090)

Beachte

(hier: Lehrer)