Verwaltungsgerichtshof
25.11.1987
87/09/0190
GRS wie 83/09/0053 E 22. Juni 1983 RS 2
Zuständig für die Erstellung eines Leistungsberichtes ist der unmittelbare Dienstvorgesetzte, der die Leistungen des Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen hat. Entscheiden ist, dass das Werturteil letztlich keine formelhafte Behauptung darstellt, sondern dass es für den Beamten einleuchtend ist.