Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1987

Geschäftszahl

87/09/0190

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/09/0053 E 22. Juni 1983 RS 2

Stammrechtssatz

Zuständig für die Erstellung eines Leistungsberichtes ist der unmittelbare Dienstvorgesetzte, der die Leistungen des Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen hat. Entscheiden ist, dass das Werturteil letztlich keine formelhafte Behauptung darstellt, sondern dass es für den Beamten einleuchtend ist.