Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.1987

Geschäftszahl

87/09/0124

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/09/0098 E 10. Dezember 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn die belangte Behörde ihrer Entscheidung in freier Beweiswürdigung vier übereinstimmende ärztliche Sachverständigengutachten zugrundelegt, ist dies im Rahmen der dem VwGH zustehenden nachprüfenden Kontrolle, die darauf beschränkt ist, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt bzw. ob die Erwägung den Denkgesetzen, somit auch dem allgemein menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen können, nicht als unschlüssig zu erkennen. Der Bfr hat gegen diese vier Sachverständigengutachten im gesamten Verfahren medizinisch belegte Gegenbehauptungen nicht vorgebracht.