Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.1987

Geschäftszahl

87/09/0124

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des Paragraph 90, Absatz eins, erster Satz KOVG kann nicht geschlossen werden, dass ein Anspruch auf Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bzw. bestimmter Sachverständiger besteht. (Hinweis auf E 25.10.1983, 83/09/0095)