Verwaltungsgerichtshof
08.09.1987
87/09/0124
Aus der Bestimmung des Paragraph 90, Absatz eins, erster Satz KOVG kann nicht geschlossen werden, dass ein Anspruch auf Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bzw. bestimmter Sachverständiger besteht. (Hinweis auf E 25.10.1983, 83/09/0095)