Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1988

Geschäftszahl

87/09/0055

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/09/0124 E 8. September 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Aus der Bestimmung des Paragraph 90, Absatz eins, erster Satz KOVG kann nicht geschlossen werden, dass ein Anspruch auf Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bzw. bestimmter Sachverständiger besteht. (Hinweis auf E 25.10.1983, 83/09/0095)