Verwaltungsgerichtshof
02.07.1987
87/09/0013
GRS wie 0361/65 E 17. Mai 1965 RS 2
Der obsiegenden Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand ein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer nicht zuerkannt werden.