Verwaltungsgerichtshof
15.12.1989
87/09/0009
Die verfahrensrechtliche Mitwirkungspflicht des Beamten, der einen Antrag auf Leistungsfeststellung gestellt hat, entfällt, wenn der Beamte schon auf Grund der im Vorgesetztenbericht getroffenen Äußerungen bei objektiver Betrachtung davon ausgehen konnte, dass dieser die von ihm angestrebte Leistungsfeststellung unterstützt und er von der Leistungsfeststellungsbehörde nicht mit hinreichender Begründung davon in Kenntnis gesetzt wird, dass und aus welchen Gründen dieser Bericht lediglich eine "Normalleistung" attestiere.