Verwaltungsgerichtshof
15.12.1989
87/09/0009
Dem Vorgesetztenbericht kommt insoweit eine besondere Bedeutung zu, als er bei jedem Leistungsfeststellungsverfahren (ohne Rücksicht auf die Art seiner Einleitung) vorgesehen ist; dieser ist also im Leistungsfeststellungsverfahren ein notwendig einzuholendes Beweismittel.